Der Gläubiger einer Forderung (zum Beispiel das kleine oder mittelständische Unternehmen) weiß am besten über das Schuldverhältnis zum Forderungsschuldner Bescheid, da dieser sowohl dem Schuldner als auch der Forderung selbst am nächsten steht. Der Gläubiger kennt also die Verität der Forderung am besten. Tritt dieser Gläubiger nun die besagte Forderungen an jemand anderen ab, zum Beispiel im Rahmen von Factoring an eine Factoring Gesellschaft, so erwirbt der neue Gläubiger eine Forderung, zu der er bisher keinerlei Beziehung hat. Der neue Gläubiger kann weder die Existenz noch die Eintreibbarkeit der Forderung beurteilen.
Jetzt kommt der Begriff Veritätsrisiko zum Tragen: In einem solchen Fall regelt der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten aller an der Forderung beteiligten Stakeholder. Der Gesetzgeber bürdet dem Verkäufer der Forderung das Veritätsrisiko auf.
Warum? Der Gesetzgeber bürdet dem Verkäufer der Forderung das Veritätsrisiko auf, weil sich dieser nicht auf Unvermögen berufen kann, da der der Geseztgeber den Käufer der Forderung für schutzwürdig hält.
Was Sie jetzt wissen müssen? Der bisherigen Gläubiger muss dem neuen Gläubiger nachweisen, dass die verkaufte Forderung tatsächlich existiert.
Wie kann die Existenz einer Forderung nachgewiesen werden? Der Nachweis über die Existenz einer Forderung vom bisherigen Gläubiger an den neuen Gläubiger erfolgt am besten in Form einer Rechnung oder bestehender Verträge zwischen Gläubiger und Schuldner.